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FAQs / Häufige Fragen
1. Rufen Sie mich kurz an oder schreiben Sie mir, um sicherzugehen, dass ich die richtige Ergotherapeutin für Sie bin.
2. Holen Sie sich von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt eine Verordnung für Ergotherapie.
Anzahl und Hausbesuche müssen darauf vermerkt sein.
3. Wir vereinbaren den Ersttermin.
4. Wir besprechen Ihre Anliegen und füllen den Behandlungsplan aus.
5. Mit dem Behandlungsplan können Sie Ihre Verordnung chefärztlich bewilligen lassen. Dazu reichen Sie beides bei der Kundenservicestelle Ihrer Krankenkasse ein.
6. Wir vereinbaren weitere Termine.
Eine chefärztliche Bewilligung ist notwendig, damit Sie nach Bezahlung der Einheiten die Teilrückerstattung bei Ihrer Krankenkasse beantragen können. Ohne Bewilligung tragen Sie die Kosten selbst und eine Beantragung einer Teilrückerstattung ist nicht möglich.
🚩 Achtung: Die chefärztliche Bewilligung ist vorübergehend aufgehoben. Bis auf Weiteres ist keine Bewilligung zur Kostenrückerstattung notwendig. Somit entfällt der Punkt 5 und die Therapie kann umgehend fortgesetzt werden.
Ja, es ist möglich, dass Ihre Verordnung chefärztlich nicht bewilligt wird. In diesem Fall bin ich Ihnen gerne behilflich und wir starten gemeinsam einen erneuten Versuch.
Nein. Für eine ergotherapeutische Behandlung benötigen Sie unbedingt eine Überweisung Ihrer Ärztin/Ihres Arztes.
Ich bin Wahltherapeutin. Das heißt, dass Sie eine Teilrückerstattung bei der Krankenkasse nach Bezahlung der Einheiten beantragen können (s. Frage 1).
In der ersten Einheit werden wir über Ihre Beweggründe, ihre Erwartungen und Ziele sprechen. Wir besprechen den Weg, den wir gemeinsam in der Therapie gehen können und füllen den Behandlungsplan für die Krankenkasse aus. Mit diesem Plan können Sie die chefärztliche Bewilligung beantragen.
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